Sonntag, 20. Februar 2011

Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten bei einem Verkehrsunfall

Bei der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten liegt es nahe, auf die vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens aufgewandte Arbeitszeit abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach einem Verkehrsunfall allerdings grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand vom Unfallgegner und dessen Versicherung erstattet verlangt werden (BGH; Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06).

Die Karlsruher Richter weisen in Ihrer Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zählen; vgl. auch BGH; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

Die Karlsruher Richter betonten, dass der Unfallgeschädigte zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten sei, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte sei jedoch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Der Gerichtshof hat mit seiner überzeugenden Entscheidung bestätigt, dass ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht überschreitet. Schadensgutachten  dienen nämlich in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird vom Sachverständigen hierbei als  Erfolg geschuldet, wofür  der Sachverständige schließlich auch haftet.