Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Rechtsanwalt Kohberger


                      
Im Volksmund wird die  medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gerne mit dem  Begriff „Idiotentest“ belegt. Die MPU ist ein Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Um sicherzustellen, dass die MPU nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird,  wurden vom Gesetzgeber die folgende Bestimmungen getroffen:
  • Die Anlässe für die Anordnung einer MPU wurden konkretisiert. Hierbei war für den Gesetzgeber die maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo zum Beispiel ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist die MPU insbesondere, wenn
    • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
    • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
    • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
    • Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
    • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
  • Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie auch für den Betroffenen nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
  • Die Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich konkretisiert worden.
Mit der Angst vor der MPU werden rege Geschäfte gemacht. Verschiedene unseriöse Angebote wollen zum Beispiel mit Geld-zurück-Garantien  die Notlage der Betroffenen auszunutzen. Im Gegensatz zu allgemeinen MPU-Beratungen, die gesetzlich nicht normiert ist, ist die „verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV” bis in die Details der Anerkennung und Umsetzung hinein durch besagte Verordnung geregelt. 

Manche Betroffene  haben beim Antritt zur MPU die gerichtliche Entscheidung, die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde lag, nur hinsichtlich des Strafmaßes und der ausgesprochenen Sperrfrist konkret in Erinnerung. Dies ist ein Fehler. Dem Gutachter sollte man nicht allzu leichtfertig einen erheblichen Informationsvorsprung lassen. 

So ist anzumerken, dass  Betroffene  einen Anspruch auf die Einsicht in die Unterlagen haben, die der gewählten Begutachtungsstelle von der Führerscheinbehörde zur Verfügung gestellt werden. Dies ist  ausdrücklich festgeschrieben und eine gute Möglichkeit, zumindest im Ansatz Waffengleichheit herstellen. Mit der Einsicht in die Unterlagen zeigen Sie zudem,  dass Sie sich aktiv um die angestrebte Neuerteilung der Fahrerlaubnis kümmern und nicht nur die MPU passiv über sich ergehen lassen. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann frühzeitig Akteneinsicht nehmen und Ihnen einfach Kopien der Unterlagen, die dem Gutachter dann vorliegen, anfertigen.