Nach
der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes muss die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung
eines als Neuwagen angeschafften Fahrzeugs die Unfallschadensabrechnung auf
Neuwagenbasis vornehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde (BGH Urteil vom
29. März 1983, Az. VI ZR 157/81 – VersR 1983, 658). Unter den nachfolgend
genannten Voraussetzungen kann der Unfallgeschädigte mit der Versicherung auf Neuwagenbasis abrechnen und den Geldbetrag
als Schadensersatz verlangen, der für die Anschaffung des Neufahrzeugs
erforderlich ist:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als einen Monat
- Die Laufleistung ist nicht höher als 1.000 km
- Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt
- Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug (BGH 09.06.2009 - VI ZR 110/08)
Bei einer Laufleistung zwischen 1000 und 3000 km kann beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ebenfalls in Betracht kommen ( BGH Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80). Die Karlsruher Richter führen in ihrer Entscheidung wie folgt aus:
" Voraussetzung ist hier, dass
bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht
annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall
sein, wenn entweder
- Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt;
- nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder
- eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann ... und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt..."
Das
Oberlandesgericht Celle schloss sich in einer aktuellen Entscheidung den Vorgaben des Bundesgerichtshofes an, lehnte jedoch eine Abrechnung auf
Neuwagenbasis ab, da das beschädigte Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits
über 4.200 km Laufleistung
aufwies (OLG Celle, AZ: 14 U 181/11 Urteil v. 29.02.2012).