Mittwoch, 6. Juni 2012

Anordnung der MPU bei Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 ‰


Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ kann die Führerscheinbehörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen ist.


BayVGH, Urteil vom 7. 5. 2001 AZ.: 11 B 99.2527; NJW 2002, 82; DAR 2002, 328; NZV 2001,494


Sachverhalt:

 
Die im Jahre 1973 geborene Kl., der nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,49 ‰ die Fahrerlaubnis der vormaligen Klasse 3 entzogen worden war, beantragte am 1. 3. 1997 beim Landratsamt R deren Wiedererteilung. Auf Anfrage des Landratsamts teilte das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 26. 3. 1997 mit, im Verkehrszentralregister seien bezüglich der Kl. folgende Eintragungen vorhanden:


1) Strafbefehl des Amtsgerichts P v. 3. 7. 195 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu 65,- DM, ein Monat Fahrverbot;
2) Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle V v. 24. 10. 1994 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h; 100,- DM Bußgeld;
3) Strafbefehl des Amtsgerichts E v. 19. 8. 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 70,- DM, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung 10 Monate.

Das Landratsamt R nahm diese Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Anlass, die Klägerin aufzufordern, ein Gutachten einer amtlich anerkannten psychologisch-medizinischen Untersuchungsstelle (Begutachtungsstelle für Fahreignung) beizubringen, um die gegen ihre Fahreignung bestehenden Bedenken auszuräumen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden müsse, wenn das genannte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Mit Erklärung vom 15. 4. 1997 teilte die Kl. ihr Einverständnis mit der vorgesehenen Begutachtung mit.

Die Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV-Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH - in P sandte die ihr übermittelten Verwaltungsakten mit Schreiben vom 19. 6. 1997 zurück und teilte mit, die Kl. habe trotz Aufforderung bislang keine Zahlungen geleistet. Ein Begutachtungsauftrag sei nicht erteilt worden.

Nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit, deren Ergebnis den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. 8. 1997 mitgeteilt wurde, lehnte das Landratsamt R den Antrag der Kl. auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der (vormaligen) Klasse 3 ab.

Die Regierung von Niederbayern wies den Widerspruch der Kl. mit Widerspruchsbescheid vom 13. 5. 1998 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens habe die Kl. gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen.

Die übrigen Verkehrszuwiderhandlungen der Klägerin könnten von vornherein keine grundsätzlichen Bedenken gegen ihre Fahreignung begründen. Nach alledem lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Er verwies zur Begründung auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte die Klägerin zuletzt den Antrag, den Bescheid des Landratsamts R vom 10. 11. 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 13. 5. 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Auf die Klage des Kl. hob das Verwaltungsgericht durch Urt. v. 7. 7. 1999 den Bescheid des Landratsamts R v. 10. 11. 1997 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 13. 5. 1998 auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag der Kl. auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, rechtswidrig gewesen sei, weshalb aus der Weigerung der Kl., dieses Gutachten beizubringen, nicht der Schluss nach § 11 VIII FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfe.

Auf Antrag des Bekl. ließ der BayVGH die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu. Die Berufung erwies sich als begründet.

Aus den Gründen:

Die zugelassene Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts R vom 10. 11. 1997 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 13. 5. 1998 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten führt daher zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Bekl. hat die Ablehnung des Antrags der Kl. auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zutreffend auf die Erwägung gestützt, dass die Kl. das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe und dass aus diesem Verhalten auf die Ungeeignetheit der Kl. zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden müsse, weil davon auszugehen sei, sie wolle durch die Nichtbeibringung oder Nichtvorlage des Gutachtens einen fahreignungsrelevanten Mangel verbergen. Diese Rechtsauffassung findet nach dem neuen Fahrerlaubnisrecht ihre Stütze in § 11 VII FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf, wenn dieser sich weigert, ein angefordertes Gutachten beizubringen oder vorzulegen. Allerdings ist für diesen Schluss Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist. Das kommt zwar nicht im Wortlaut des § 11 VIII FeV zum Ausdruck, ergibt sich aber aus der Bezugnahme der Verordnungsbegründung auf die (frühere) Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 11 FeV RdNrn. 5, 22, 24). Die genannte Voraussetzung ist im hier gegenständlichen Rechtsstreit im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt.

Ausgangspunkt für die Gutachtensaufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde war der Umstand, dass die Kl. in der zurückliegenden Zeit mehrfach erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hatte, wie durch die Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 26. 3. 1997 belegt ist. Die von der Kl. begangenen drei Verkehrsverstöße haben bereits jeder für sich allein betrachtet nicht unerhebliches Gewicht und sind in ihrer Gesamtheit geeignet, Zweifel an der Fahreignung der Kl. zu wecken.

Nach § 2 VII 1 StVG ist es Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob ein Ast., der die Erteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, geeignet und befähigt ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung eines Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 VII StVG unter anderem anordnen, dass der Ast. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen hat. Diese grundsätzliche Regelung wird durch §§ 11 ff. FeV für Ersterteilungen der Fahrerlaubnis präzisiert und weiter ausgestaltet, worauf das VG zutreffend hingewiesen hat.

Nach § 20 I FeV sind für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung anzuwenden, wobei allerdings § 20 III FeV bestimmt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 III 1 Nr. 5 FeV unberührt bleibt.

§ 11 I FeV bestimmt, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen, was nicht der Fall ist, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. § 11 II FeV legt fest, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen auf Grund bekannt gewordenere Tatsachen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers bestehen. In diesen Fällen kann die Behörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens fordern. Die Fälle, in denen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden kann, sind in § 11 III 1 Nrn. 1 bis 5 FeV erschöpfend aufgezählt. Soweit es um die Klärung von Eignungszweifeln auf Grund einer bestehenden Alkoholproblematik geht, trifft § 13 FeV nähere Regelungen (wird ausgeführt).

Im Gegensatz zum VG vertritt der VGH jedoch die Auffassung, dass im hier zur Entscheidung stehenden Fall das Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf den über § 20 III FeV anwendbaren § 11 III 1 Nr. 5 Buchst. b FeV gestützt werden kann.

Für den Fall der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt § 11 III 1 Nr. 5 FeV, dass die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln dann verlangt werden kann, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war - eine Konstellation, die hier nicht vorliegt - oder der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem rund nach Nr. 4 der genannten Vorschrift beruhte. Das ist hier der Fall. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kl. die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen wurde, nämlich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 1,49 , weshalb ein Fall des § 11 III 1 Nr. 5b FeV gegeben ist. Der Senat hält diese Norm anders als das VG im Falle der Kl. für einschlägig. Ihre Anwendung ist nicht, wie das VG meint, deshalb ausgeschlossen, weil § 13 Nr. 2c, d FeV der Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, von Ersttätern erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Während die Fahrerlaubnis in den Fällen des § 13 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, ihr also kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, eröffnet die Bestimmung des § 11 III 1 FeV einen derartigen Ermessensspielraum, weil nach dieser Vorschrift die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln in den nachgenannten Fällen angeordnet werden "kann". Der unterschiedlichen Ausgestaltung als gebundene Entscheidung oder als Ermessensentscheidung entspricht es, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV anders als diejenigen des § 11 III 1 FeV gefasst sind. Die Voraussetzungen insbesondere des § 13 Nr. 2 Buchst. c, d FeV sind wegen des Abstellens auf eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr enger als die Voraussetzungen des § 11 III 1 Nr. 5b FeV. Diese normative Regelung lässt darauf schließen, dass § 13 Nr. 2 Buchst. c, d FeV nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr eine Ermessensentscheidung nach § 11 III 1 Nr. 5b FeV ausschließende Spezialvorschrift ist, bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration der Rückgriff auf letztere Vorschrift aber zulässig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie im Hinblick auf die Ausführungen des VG im angefochtenen Urteil klarstellend zu bemerken ist, ob neben einer Trunkenheitsfahrt weitere Verkehrszuwiderhandlungen vorliegen. Wenn eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr gegeben ist, hat die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c, d FeV auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn zu der Trunkenheitsfahrt weitere Verkehrszuwiderhandlungen hinzutreten. Umgekehrt ist dies bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer geringeren Blutalkoholkonzentration keine Voraussetzung für eine nach § 11 III 1 Nr. 5b FeV zu treffende Ermessensentscheidung. Hinge der Rückgriff auf § 11 III 1 Nr. 5b FeV davon ab, ob außer einer Alkoholproblematik im Sinne des § 13 Nr. 2 FeV weitere Umstände Zweifel an der Kraftfahreignung erwecken, hätte dies die mit dem Sinn und Zweck der normativen Regelung nicht vereinbare Folge, dass zwar bei lediglich einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden müsste, beim Hinzutreten weiterer Verkehrszuwiderhandlungen aber eine Ermessensentscheidung hierüber getroffen werden könnte.

Nach alledem genügt auch der Entzug der Fahrerlaubnis wegen nur einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 , um die Behörde zu befugen, ein Fahreignungsgutachten anzufordern. Allerdings muss die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Falle ihre Ermessen ausüben, was vorliegend ersichtlich geschehen ist.


Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Landratsamts R an die Kl. vom 10. 4. 1997, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Kl. wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe, darunter einmal unter Alkoholeinfluss. Die begangenen Verkehrsverstöße wurden im Einzelnen aufgeführt; die Fahrerlaubnisbehörde hat hieraus Zweifel an der Fahreignung der Kl. hergeleitet. Indem bei der Aufforderung, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, alle drei verkehrsrechtlich relevanten Verstöße der Kl. in den Blick genommen wurden, erfolgte die im Falle des § 11 III 1 Nr. 5b FeV notwendige Ermessensbestätigung auch sonst in fehlerfreier Weise.

Wenn - wie hier vertreten - die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten auf § 11 III 1 Nr. 5b FeV gestützt wird, so bedeutet dies im Ergebnis nicht, dass die Kl. ausschließlich wegen ihrer Trunkenheitsfahrt vom 26. 7. 1996 das Gutachten beizubringen hätte. Zwar beruht der Entzug der Fahrerlaubnis nur auf dieser Trunkenheitsfahrt, es kommen jedoch hier noch andere Verkehrsverstöße hinzu, die in die Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde miteingeflossen sind und sie bei sachgerechter Ausübung ihres Ermessens befugten, das verlangte Gutachten anzufordern. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass die nicht im Zusammenhang mit Alkohol stehenden Verkehrsverstöße, die die Kl. begangen hat, "gleichsam als Einfallstor für die Anwendung des § 11 FeV" neben der Regelung des § 13 FeV genutzt werden, um dann innerhalb des § 11 FeV doch nur auf die Trunkenheitsfahrt zurückzugreifen.

Ist nach alldem die an die Kl. ergangene Aufforderung, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, rechtmäßig, so durfte der Bekl. aus der Tatsache, dass sich die Kl. geweigert hat, das von ihr geforderte Gutachten vorzulegen, nach § 11 VIII FeV auf die Nichteignung der Kl. schließen. Auf die Möglichkeit, dass ein solcher Schluss gezogen werden könne, ist die Kl. im Voraus hingewiesen worden.